Beispiele
Ein Institut möchte eine Verwaltungsangestellte einstellen. Nach Ausschreibung, anschließender Sichtung der Bewerbungsunterlagen, entsprechenden Vorstellungsgesprächen und letztlich der Auswahl der Person, die eingestellt werden soll, wird ein Einstellungsantrag an die Personalabteilung geschickt. Diese prüft die Voraussetzung zur Besetzung der Stelle usw. und beantragt die Einstellung beim Personalrat.
Dieser prüft die Unterlagen sämtlicher Bewerbungen und die Auswahlgründe. Weiter prüft er, ob eine aussagefähige und nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung samt einer Bewertung vorliegt.
Sind nach Ansicht des Personalrat die Voraussetzungen für die Einstellung der Person gegeben und nachvollziehbar, die Tätigkeitsbeschreibung aber nicht aussagefähig bzw. die Einreihung in eine Entgeltgruppe falsch, so stimmt der Personalrat der Einstellung dieser Person zu, lehnt jedoch die Eingruppierung entweder wegen nicht aussagefähiger und nachvollziehbarer Tätigkeitsbeschreibung oder falscher Eingruppierung ab. Die Universität als Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, die Einstellung zu vollziehen und über die strittige Frage der Eingruppierung weiter mit dem Personalrat zu verhandeln. Sie ist aber nicht gezwungen, die Einstellung tatsächlich durchzuführen.
Ein zweites Beispiel ist eine befristete Beschäftigung einer technischen Assistentin:
Der Vorgang wird sich auch hier wie im ersten Beispiel bis zur Vorlage beim Personalrat gleichen. Der Personalrat prüft wieder alle Bewerbungsunterlagen und kann die Auswahl der einzustellenden Person nachvollziehen. Aber hier taucht ein anderes Problem auf: Die technische Assistentin soll nur befristet für zwei Jahre eingestellt werden, weil zu diesem Zeitpunkt der Lehrstuhlinhaber altershalber ausscheidet und die Fakultät noch nicht weiß, ob der Lehrstuhl in gleicher oder ganz anderer Ausrichtung weiter bestehen bleibt. Zudem soll dem neuen Professor ermöglicht werden, sich selbst sein Personal aussuchen zu dürfen. Auch hier wird der Personalrat der Einstellung zustimmen, der Befristung aber nicht, da diese unter keine Kriterien fällt, die der Tarifvertrag oder gesetzlichen Bestimmungen für eine begründete Befristung zulassen. Auch in diesem Fall könnte die Universität die Einstellung durchführen und die Frage der Befristung anschließend personalvertretungsrechtlich klären.
Aber so zu tun, als ob der Personalrat Einstellungen verhindert und damit ein störungsfreies Arbeiten im Institut behindert ist, nicht zutreffend.
Dazu können wir nur sagen, dass es unsere Pflicht ist zu überwachen, ob bei Einstellungen, Eingruppierungen und auf Befristungen alle gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten werden und wir bei Nichteinhaltung einer Bestimmung ablehnen müssen.