Wissenswertes von A bis Z

Hier finden Sie Wissenswertes und weiterführende Hinweise zu beschäftigungsrelevanten Themen.
Einige dieser Themen stehen allerdings nur im Intranet zur Verfügung. Als Beschäftigte bzw. Beschäftigter können Sie sich ins Intranet einloggen und haben Zugang zu allen Informationen.

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis, das einen gleitenden Übergang in die gesetzliche Altersrente ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen soll.

Der Tarifvertrag Altersteilzeit Land wurde durch die Gewerkschaft dbb beamtenbund und tarifunion und dem Land Baden-Württemberg erneut verlängert. Er umfasst wie bisher im Geltungsbereich ausschließlich schwerbehinderte Beschäftigte (im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). 

ver.di und die anderen zuständigen DGB-Gewerkschaften hatten sich in der Vergangenheit in ihren Tarifkommissionen dahingehend vereinbart, die Altersteilzeit für alle Tarifbeschäftigte im Land zu verhandeln und nicht nur alleine Schwerbehinderte im Geltungsbereich aufzunehmen. Das ist nach wie vor Konsens. 

Der Beamtenbund hat schon in der Vergangenheit mit seinem Vorstoß und der Ausgestaltung des Tarifvertrags diese Chance maßgeblich verschlechtert. Ein weiterer Vorstoß von ver.di und den anderen DGB- Gewerkschaften in Sachen Altersteilzeit im diesem Sommer wurde von der Arbeitgeberseite nicht zuletzt auch deshalb wiederholt blockiert.

Ein attraktiv ausgestalteter Tarifvertrag zur Altersteilzeit könnte helfen, die überalterte Beschäftigtenstruktur in der Landesverwaltung zu verjüngen. Er könnte eben nicht nur schwerbehinderten Beschäftigten eine Brücke in den Ruhestand bieten.

Dies kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn die Tarifbeschäftigten des Landes auch bereit sind, die Gewerkschaften in den Verhandlungen zu unterstützen. Altersteilzeit ist nicht nur ein Thema für die »Alten«. Sie eröffnet auch Perspektiven für junge Beschäftigte, weil Bewegung in das Stellengefüge kommt. Sie setzt einen Kontra­punkt zur freiwilligen Weiterarbeit über das Rentenzugangsalter hinaus.

Die Grundlagen und Rahmenbedingungen für Altersteilzeit werden im Altersteilzeitgesetz festgelegt.

Die konkrete Umsetzung im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg wird für Tarifangestellte durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und für Beamte im § 70 des Landesbeamtengesetzes geregelt.

Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit gehört nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu den Aufgaben des Personalrats.

Er hat darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen, eingehalten werden.

Mitglieder des Personalrats begleiten z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den regelmäßig stattfindenden Arbeitsplatzbegehungen.

Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Seite der Arbeitssicherheit.

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte 2022
Gültig ab 1. Januar 2022

Familienzuschläge 2022
Gültig ab 1. Januar 2022

Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte 2021
Gültig ab 1. Januar 2021

Familienzuschläge 2021
Gültig ab 1. Januar 2021

 

 

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Zu finden ist es im Sozialgesetzbuch § 167 SGB IX.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen am Stück oder aber auch mit Unterbrechungen arbeitsunfähig waren, ein BEM-Verfahren anzubieten.

Es kommt nicht auf die Ursache der Arbeitsunfähigkeit an. Es geht grundsätzlich um das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Abteilung Organisation und Personal hat in Abstimmung mit dem Personalrat einen Leitfaden zum "BEM"-Verfahren entwickelt.

Sie können sich gerne bei uns, natürlich auch in der Abteilung Personal und Organisation bei Ihrem Sachbearbeiter / Ihrer Sachbearbeiterin informieren.

Dr. Ursula Häuser
Telefon: 0711 459-22976
E-Mail: arbeitsmedizin@uni-hohenheim.de
Anschrift:

Emil-Wolff-Straße 30 (Alte Post)

70599 Stuttgart

Sprechzeiten:

montags und mittwochs
von 08:00 bis 16:30 Uhr

Grundlage der Arbeit des Hauptpersonalrats (HPR) - wie für alle anderen Personalvertretungen im Land - ist das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG).

Aufgrund des mehrstufigen Verwaltungsaufbaus des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) ist neben der Bildung eines örtlichen Personalrates auch die Bildung einer Stufenvertretung erforderlich. Dieser Stufenaufbau hat den Zweck, eine lückenlose Beteiligung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten auf allen Verwaltungsebenen sicherzustellen. Im Geschäftsbereich des MWK gestaltet sich dieser Verwaltungsaufbau in der Regel zweistufig, so dass im Falle von Verfahren und Maßnahmen zumeist ein relativ kurzer Verfahrensweg vorgegeben ist.

Grundsätzlich obliegen dem HPR im Rahmen von Stufenvertretungsverfahren sämtliche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren, die dem MWK als oberster Dienstbehörde vorgelegt werden. Dies betrifft beteiligungsrelevante Maßnahmen, bei denen der örtliche Personalrat seine Zustimmung verweigert hat bzw. örtlich kein Einvernehmen hergestellt werden konnte.

Darüber hinaus ist der HPR gem. § 91 LPVG an allen personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten des MWK und ggf. auch des Ministerpräsidenten oder anderer oberster Dienstbehörden zu beteiligen, die Auswirkungen auf nachgeordnete Einrichtungen im Geschäftsbereich des MWK haben.

 

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen spezielle Hilfsmittel bzw. technische Arbeitshilfen (Stehschreibtische, Stühle mit geteilter Rückenlehne) zur Ausstattung ihres Arbeitsplatzes benötigen, erhalten Sie Unterstützung durch die Universität. 

Auf den Seiten der Zentralen Beschaffung (AW2) finden Sie das Vorgehen ausführlich beschrieben.

Falls Sie Probleme dabei haben sollten, können Sie sich gerne auch an den Personalrat wenden.

Mobbing hat viele Gesichter…

Die Ursachen für Mobbingprozesse sind nicht leicht zu finden. Begonnen hat es meist mit Konflikten oder Reibereien zwischen KollegInnen oder durch Vorgesetzte. Irgendwann gerät der Konflikt außer Kontrolle und es entwickelt sich ein Prozess, der auch durch Stress begünstigt wird, bei dem alle Beteiligten nur verlieren können. Mobbing ist „klassenlos“ und läuft in allen hierarchischen Ebenen ab.

Oft sind solche Unternehmen besonders gefährdet, die der Unternehmenskultur und insbesondere der Personalentwicklung wenig oder gar keine Aufmerksamkeit widmen.

Von den Betroffenen wird dieses Verhalten als Angriff, Entwertung und Verletzung ihrer Person empfunden. Die Folge davon sind oft schwere psychische und physische Erkrankungen.

Hilfe bietet in solchen Situationen u. a. die Mobbing Hotline Baden-Württemberg, die Mobbing Telefone

Psychosoziale Beratung

Was tun bei Problemen mit Vorgesetzten, Kolleginnen oder Kollegen?

Die Caritas steht neben der Beratung in Suchtfragen auch für die allgemeine Konfliktberatung zur Verfügung. 

Sie können sich bei Problemen - sei es mit Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten - mit unserem Ansprechpartner bei der Caritas in Verbindung setzen. Bei Fragen zur Beratung bei der Caritas helfen wir gerne weiter.

Der Sommer ist da – aber leider kein Hitzefrei…

Bei sommerlicher Hitze wird die Arbeit auch an der Universität manchmal zur Qual und wir wünschen uns vielleicht in die Schulzeit zurück. Dort gab es seinerzeit HITZEFREI

Jeder von uns weiß, dass für körperliche und geistige Arbeit ein angenehmes Raumklima unerlässlich ist. Je höher die Temperatur ist, umso mehr steigt die körperliche und geistige Belastung und sinkt das persönliche Wohlbefinden. Nun ist es leider so, dass die Gebäude unserer Uni uns nicht immer einen kühlen Kopf behalten lassen. Sei es, dass die Architekten es schön finden, mit viel Glas zu planen, aber der Bauherr dann meint, dass Klimaanlagen viel zu teuer sind. Glas ja – Klimaanlage nein. Oder die Gebäude stammen aus Zeiten, in denen das Wort „Dämmung“ ein Fremdwort war.

Hitzefrei gibt es zwar nicht, das hat schon das Bundesarbeitsgericht in 2003 entschieden. Bei besonders hohen Temperaturen meint es, kann allenfalls die Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden.

Und es gibt die technische Regel für Arbeitsstätten zum Thema Raumtemperatur (ASR A3.5).  Diese verspricht ein wenig Abhilfe.
So heißt es dort:

"Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll auch im Sommer +26 °C nicht überschreiten.“

Weiter steht dort:

"Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, […] zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 °C, so sind Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.“

Die ASR A3.5 sieht ab Arbeitsplatztemperaturen über diesem Wert ein 3-Stufenkonzept vor:

  • Bei Arbeitsplatztemperaturen zwischen 26 °C und 30 °C soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen wie Lockerung der Bekleidungsvorgaben oder kostenloses Trinkwasser.
  • Ab 30 °C werden solche Maßnahmen zur Pflicht.
  • Räume mit einer Lufttemperatur von über 35 °C sind nicht als Arbeitsräume geeignet.

Gerade haben wir erlebt, dass die Außentemperatur durchaus die 26 °C deutlich überschritten werden kann. Und der Sommer ist (hoffentlich) noch nicht vorbei…

 

Damit wir die Zeit ohne Gesundheitsprobleme überstehen, empfehlen sich verschiedene Maßnahmen wie z. B.:

  • Bestmögliche Ausnutzung  des vorhandenen Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Nutzen von  Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • Lüftung in den Morgenstunden

Selbstverständlich sollten technische und organisatorische Maßnahmen im Vordergrund stehen, aber jeder kann auch ein wenig selbst dazu beitragen, dass die Sommertemperaturen besser zu ertragen sind:

  • Schalten Sie nicht benötigte Geräte aus, dazu gehört auch die Beleuchtung
  • Passen Sie Ihre Kleidung an – tragen Sie leichte Kleidung
  • Trinken Sie ausreichend
  • Nutzen Sie die Gleitzeit- und Flexibilisierungsmöglichkeiten in unserer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit
  • Und oft hilft – da wo es möglich ist –  eine Wanne mit kühlem Wasser unter dem Schreibtisch 

 

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

 

Weiterführende Links:

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5

Sommerhitze im Büro - Hinweise und Tipps für die heißen Tage.

Der Personalrat hat mit der Universitätsleitung eine Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit abgeschlossen.

Sie finden die ausführlichen Informationen auf der Seite der Abteilung Personal und Organisation

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, melden Sie sich doch einfach bei uns im Personalrat.

Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach TV-L beschäftigt sind, beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“ (§ 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L)

 

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben lediglich Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Hier gilt das Bundesurlaubsgesetz.

 

Für die Auszubildenden gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG:

„(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."

Das heisst, Azubi haben 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.

 

 

Urlaubsantrag

Beschäftigte können ihren Urlaub frei wählen. Bei der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dringende dienstliche Belange stehen dagegen. Auch soziale Gesichtspunkte (Beschäftigte mit Kindern) müssen berücksichtigt werden.

Das Verbot, Urlaub in der Vorlesungszeit zu nehmen, gilt nur für hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen (§ 44, Abs. 3 LHG).

Kann über die Lage des Erholungsurlaubs keine Einigung erzielt werden, ist der Personalrat zu beteiligen (§ 74, Abs. 1 Nr. 6 LPVG).

Falls Sie Ihren Urlaub nicht genehmigt bekommen, melden Sie sich beim Personalrat.

 

Die stufenweise Wiedereingliederung wird auch „Hamburger Modell“ genannt.

Es soll Ihnen ermöglichen, wenn Sie länger erkrankt waren, schrittweise an Ihren Arbeitsplatz zurück zu kommen. Zusammen mit Ihrem Arzt wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein schriftliches, qualifizierendes Zeugnis. Dies geht aus § 35 TV-L hervor. Dort wird zwischen drei Arten eines Zeugnisses unterschieden:

  1. Endzeugnis
  2. Zwischenzeugnis
  3. Vorläufiges Zeugnis / Einfaches Zeugnis

Ein Zeugnis muss schriftlich sein, also E-Mail oder ähnliches ist nicht möglich. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein und auf einem Firmenbogen gedruckt sein. Tippfehler, Flecken oder Streichungen gehören nicht in ein Zeugnis.