Alterssicherungssysteme
Trennung der Alterssicherungssysteme
Neu im Gesetz ist das mit der Trennung der Alterssicherungssysteme zusammenhängende Altersgeld.
Dies stellt bei freiwilligem Ausscheiden / Wechsel aus dem Beamtenverhältnis die Alternative zur Nachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Dahinter steht die Überlegung, dass Beschäftigungszeiten, die in einem bestimmten Alterssicherungssystem abgeleistet werden, ausschließlich in diesem Alterssicherungssystem zu berücksichtigen sind und im Versorgungsfall konsequenterweise ausschließlich aus diesem System bedient werden.
Für die Beamtenversorgung bedeutet dies, dass bei der Berechnung der Versorgung, mit Ausnahme von Ausbildungszeiten und Vordienstzeiten, aus denen kein Rentenanspruch erwachsen ist, nur noch "echte" Beamtendienstzeiten zu berücksichtigen sind.
Vordienstzeiten, die in anderen Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden, sind für die Beamtenversorgung grundsätzlich nicht relevant. Für das künftige Altersgeld der Beamten heißt das, dass bei der Berechnung nur noch "echte" Beamtendienstzeiten berücksichtigt werden. Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten sind für das Altersgeld irrelevant.
Mit der Regelung möchte der Gesetzgeber insbesondere die „erwünschte Flexibilität bei der Übernahme von Beamten in die freie Wirtschaft und umgekehrt“ befördern.
Welcher Personenkreis hier vor allem im Blick des Interesses steht, mag sich jeder selbst vorstellen.
Altersgeld kommt in erster Linie für ab 1.1.2011 neu berufenen Beamtinnen und Beamte in Betracht. Für sie wird es im Regelfall gezahlt, wenn sie (unter anderem) eine Mindestdienstzeit von 5 Jahren im Beamtenverhältnis erbracht haben und kein Aufschubgrund vorliegt.
Sie können jedoch auch darauf verzichten und sich (schriftlich und unwiderruflich innerhalb eines Monats nach der Entlassung) für die Durchführung der Nachversicherung entschieden.
Für vorhandene BeamtInnen hingegen ist und bleibt die Nachversicherung beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst der Regelfall (Vertrauensschutz). Diese können sich aber umgekehrt für die Zahlung des Altersgelds entscheiden, wenn Sie aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wollen (schriftliche unwiderrufliche Mitteilung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses).
Das Altersgeld kann als Ruhegehalt „light“ bezeichnet werden. Es errechnet sich aus der altersgeldfähigen Dienstzeit, den altersgeldfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz/Jahr, ggf. zuzüglich Kinderzuschläge und abzüglich Versorgungsabschlägen. Allerdings sind weder alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten noch ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auch altersgeldfähig.
Wie die Beamtenversorgung wird das Altersgeld auch dynamisiert. Es wird nicht sofort nach Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt, sondern ruht bis die/der ehemalige BeamtIn die Renten‐Altersgrenze erreicht hat.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen, dann aber mit Abschlägen, möglich (z.B. bei Erreichen der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte).
Zugegeben:
Das alles liest sich reichlich kompliziert und ist es auch. Dabei ist auf viele Besonderheiten hier noch gar nicht eingegangen worden. Eine davon wäre die Berechnung der Versorgungsansprüche von BeamtInnen mit so genannten Mischbiografien.
Also zum Beispiel ein Werdegang dergestalt:
- Beamtenverhältnis, das zu einem Altersgeldanspruch beim Land Baden‐Württemberg geführt hat.
- anschließend ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs unseres Landesbeamtenversorgungsgesetzes
- schließlich aus dortigem Beamtenverhältnis der Eintritt in den Ruhestand mit Mindestversorgung.
Auch solche Ausnahmefälle sind (inzwischen) im Reformgesetz berücksichtigt. Die Befassung mit solch spezifischer Thematik übersteigt aber die Möglichkeiten des Personalrats und die Darstellung in Personalnachrichten eindeutig.