Laufbahn

Laufbahnrecht

Im Zuge der Dienstrechtsreform werden die bestehenden Bundes‐Regelungen im Beamtenstatusgesetz zum Laufbahnrecht ausgestaltet. Die bisherige Landeslaufbahnverordnung ist zum 1.1.2011 weitgehend außer Kraft getreten, Mindestdienstzeiten und Altersgrenzen sind weitgehend abgeschafft.

Eine Ausnahme gilt für Ernennungen. Hierfür legt die Landeshaushaltsordnung (unterschiedliche) Altersgrenzen und Voraussetzungen fest (ganz grob formuliert gilt: Eine Einstellung ist möglich vor Vollendung des 42., mit Zustimmung des Finanzministeriums des 45. Lebensjahres, bei ProfessorInnen darf es einiges mehr an Lebensalter sein…).

Bisher war für die Zulassung von laufbahnrechtlichen Ausnahmen ein besonderes Gremium eingesetzt: Der Landespersonalausschuss. Der hat über Anträge von Einrichtungen auf Ausnahmen vom „regulären“ Laufbahnrecht entschieden.
Beispiele dafür sind das Überspringen von Ämtern bei Beförderungen, Beförderung während der Probezeit, Unterschreiten von Mindestdienstzeiten, Altersgrenzen, Zulassung zu Laufbahnen ohne die vorgeschriebene Befähigung.

Er hat die Anträge unter sachlichen und fachlichen Kriterien (weitgehend) unabhängig anhand des verbindlichen rechtlichen Rahmens geprüft und für eine Beachtung einheitlicher Maßstäbe im Land gesorgt.
Somit war es bislang nicht ganz einfach, jemand ohne Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen direkt in ein höheres Amt und auf Lebenszeit zu verbeamten. Diese Einschränkung hat in manchen Kreisen Missmut erregt. Mit dem neuen Recht könnte das alles anders werden.

Der Ausschuss wird durch das DRG aufgelöst, das Laufbahnrecht wird weitgehend dezentralisiert und deren konkrete Ausgestaltung den einzelnen Ressorts in eigener Zuständigkeit übertragen.

Neueinstellungen sind nun ohne große Hürden auch in einem höheren Amt möglich, selbst das Überspringen von Eingangs‐ und Beförderungsämtern verhältnismäßig problemlos machbar.

Das klingt auf der einen Seite vielleicht gar nicht schlecht und ist sicher gut für die Betroffenen und dadurch Begünstigten – andererseits aber schlecht für die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten, die mangels guter Beziehungen nicht in diesen Genuss kommen werden. Man darf darauf gespannt sein, wie diese Möglichkeiten ohne Kontrollorgan tatsächlich zum Wohle und im Interesse der Mehrzahl der „gemeinen“ Beamtinnen und Beamten genutzt werden.

Die Personalräte werden sich im Rahmen ihrer gesetzlich beschränkten Möglichkeiten natürlich bei Personalmaßnahmen für deren Transparenz und die Gleichbehandlung der Beschäftigten einsetzen.

Wenn es um die Besetzung höherer Positionen geht, ist dies allerdings nicht möglich. Bei der Vergabe solcher herausgehobener Stellen hat unser Gesetzgeber nämlich die Personalratsbeteiligung von Vornherein ausgeschlossen, und so sichergestellt, dass die jeweiligen Dienststellenlei tungen „unabhängige Personalentscheidungen treffen“ können.

Für uns im Hochschulbereich kommt in diesem Sinne weiter hinzu, dass auch wichtige Personalentscheidungen zu den wissenschaftlichen Beschäftigten nicht mit dem Personalrat abgestimmt werden müssen. Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre soll damit (vor Personalratszugriffen) geschützt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass angesichts der neuen Rechtslage sach‐ und fachfremde Entscheidungen, Ämterpatronage und Günstlingswirtschaft in Zukunft nicht zunehmen werden.

Durch das Gesetz bereits eindeutig festgelegt ist künftig eine einheitliche Probezeit von 3 Jahren mit der Möglichkeit der Verkürzung und Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen.

Horizontale Laufbahnwechsel (d.h. in eine andere Fachrichtung) sind nach einer erfolgreichen Einführung möglich. Nach einem Laufbahnwechsel oder Aufstieg muss übrigens keine neue Probezeit geleistet werden. Ein vertikaler Laufbahnaufstieg ist im Unterschied zu bisher nur noch aus dem Endamt der bisherigen Laufbahn heraus möglich.

Dies können die einzelnen Ressorts aber wiederum abweichend regeln, womit in unterschiedlicher Weise zu rechnen ist…

Die Übernahme von anderen Dienstherren wird erleichtert und darf von der für die Ernennung zuständigen Behörde entschieden werden. Es fehlt auch hier eine Instanz, die wenigstens bundeslandesweit auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung achtet.

Ein umfangreiches Übergangsrecht ist ebenfalls vorgesehen. Es regelt verschiedene Punkte: Vorhandene Beamtinnen und Beamte bleiben grundsätzlich in ihrer bisherigen Laufbahn. Begonnene Aufstiege können vollendet werden. Wie der Begriff „begonnen“ genau definiert wird, ist Sache der einzelnen Ressorts, hierzu sind allerdings Vorgaben des Innenministeriums zu erwarten.

Bis längsten Ende 2014 gelten Ausbildungs‐ und Prüfungsordnungen und Regelungen über Fachrichtungslaufbahnen weiter.