Ruhegehalt

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent (Ruhegehaltssatz).

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der ehebezogene Teil des Familienzuschlags, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, und ggf. Leistungsbezüge (W2‐/W3‐ProfessorInnen).

Zum Ruhegehalt hinzu kommt ggf. ein Kinderzuschlag in Höhe von 82 € für Kinder, die nach 1991 geboren sind. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird damit grundlegend pauschalierend neu geregelt. Es gibt keine Kindererziehungsergänzungszuschläge mehr und eine Lösung vom Rentenrecht. Zusätzlich zum Ruhegehalt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegeund Kinderpflegeergänzungszuschlag (das lautet wirklich so…) gezahlt werden, der geringfügig geringer ausfällt als im Rentenrecht. Die Zuschläge sollen künftig mit den Besoldungserhöhungen angepasst werden.

Bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gibt es wegen der Trennung der Alterssicherungssysteme Änderungen. Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (nun auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres). Bei der Berechnung der Versorgung ist jetzt die Berücksichtigung von Zeiten ausgeschlossen, die zu Anwartschaften in anderen Versorgungssystemen geführt haben.

Bestimmte, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurück gelegte Vordienst‐ /Ausbildungszeiten, werden anerkannt (maximal 5 Jahre). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge rechnen nicht mit, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung rechnen anteilig. Eine abgeschlossene förderliche Hochschulausbildung ist (analog zum Rentenrecht) nur noch bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen ruhegehaltfähig.

Dazu gibt es aber eine Übergangsregelung:

  • Für Versorgungsfälle, die vor dem 01.03.2011 eintreten, gilt das alte Recht (also Anrechnung bis zu 3 Jahren Hochschulausbildung),

  • für Versorgungsfälle, die vom 01.03.2011 bis 31.01.2015 eintreten, kommt eine gestaffelte Regelung zur Anwendung.

Für die bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt das alte Recht weitgehend weiter.

Eine Ausnahme bildet z.B. die genannte Anrechenbarkeit der Zeiten für Hochschulausbildung.