Urlaub

Neuregelung des Urlaubsanspruchs

Der Erholungsurlaub für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

§ 26 Absatz 1 Satz 2 TV-L:

„Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.“

Für die Auszubildenden gilt: 

§ 9 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG:

„(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt (§ 8 Absatz 1) fortgezahlt.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen."

Das heisst, Azubi haben 30 Tage Erholungsurlaub.

Urlaubsantrag

Beschäftigte können ihren Urlaub frei wählen. Bei der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dringende dienstliche Belange stehen dagegen. Auch soziale Gesichtspunkte (Beschäftigte mit Kindern) müssen berücksichtigt werden.

Das Verbot, Urlaub in der Vorlesungszeit zu nehmen, gilt nur für hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen (§ 44, Abs. 3 LHG).

Kann über die Lage des Erholungsurlaubs keine Einigung erzielt werden, ist der Personalrat zu beteiligen (§ 74, Abs. 1 Nr. 6 LPVG).