Altersgrenze

Altersgrenze

Die erhöhten Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend auf das Beamtenrecht übertragen. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand der Landebeamtinnen und ‐beamten ist künftig bei 67 Jahren erreicht.

Es sind Übergangsregelungen vorgesehen. Die neue allgemeine Altersgrenze wird stufenweise / geburtsjahrbezogen ab dem Jahr 2012 eingeführt, bis sie schließlich ab 2029 komplett umgesetzt ist.

Beamtinnen und Beamte, die ab 1964 geboren sind, müssen bis zum Ende des Monats arbeiten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

Für den Jahrgang 1946 bleibt es bei der Altersgrenze 65.

Bei den Jahrgängen 1947 – 1963 gelten an Stelle des 67. Lebensjahres folgende Altersgrenzen:

Geboren:AltersgrenzeGeboren:Altersgrenze
194765 + 1 Monat195665 + 10 Monate
194865 + 2 Monate195765 + 11 Monate
194965 + 3 Monate195866
195065 + 4 Monate195966 + 2 Monate
195165 + 5 Monate196066 + 4 Monate
195265 + 6 Monate196166 + 6 Monate
195365 + 7 Monate196266 + 8 Monate
195465 + 8 Monate196366 + 10 Monate
195565 + 9 Monate196467

 

Wie bisher wird es eine allgemeine Antragsaltersgrenze geben, die bei 63 Jahren liegt. Hierfür müssen jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 % pro Monat bzw. 3,6% pro Jahr, max. also 14,4 % hingenommen werden.

Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gelten etwas andere Regelungen.

 

Ausnahmen

Besondere Altersgrenzen gelten für die Kolleginnen und Kollegen im Einsatzdienst bei Feuerwehr, Justizvollzug und Polizei.

Trotz intensiver 3 Bemühungen und Proteste, dies wegen der dort gegebenen besonderen Arbeitsbelastungen zu verhindern, sind aber auch hier deutliche Verschlechterungen beschlossen worden.

Von der Anhebung der Altersgrenzen gibt es ein paar wenige Ausnahmen, etwa für jene, die bereits vor dem 01.01.2011 in familienbedingtem Urlaub waren und es bis zum Beginn des Ruhestands bleiben oder schwerbehinderte KollegInnen, die bereits in Altersteilzeit sind (Vertrauensschutz…).

Außerdem ist ein abschlagsfreier Ruhestand mit 65 für „Langgediente“ vorgesehen. Es müssen dafür 45 berücksichtigungsfähige Dienstjahre beim Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren erfüllt sein.

 

Freiwillige Weiterarbeit

Eine besondere Ausnahme von der Anhebung stellt die Möglichkeit der freiwilligen Weiterarbeit dar.

Dieses „Hinausschiebung der Altersgrenze“ ist auf Antrag hin längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Es wird überdies durch finanzielle Anreize gefördert:

  • Wenn der Höchstversorgungssatz schon erreicht ist, wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10 Prozent der Summe aus Grundgehalt, ggf. Familienzuschlag, Amtszulage, Strukturzulage gezahlt.
  • Wenn die Höchstversorgung noch nicht erreicht ist, gibt es keinen Zuschlag, aber der Versorgungssatz erhöht sich durch die Weiterarbeit, ggf. bis zum Höchstsatz.
  • Auch bei Teilzeitbeschäftigung ist ein Zuschlag möglich, wenn die Altersgrenze hinausgeschoben wird.
  • Der Besoldungszuschlag wird auch denjenigen BeamtInnen gewährt, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes für die freiwillige Weiterarbeit entschieden haben.

Wenn die Landesregierung bereit zu derartigen finanziellen Anreizen ist, steckt in aller Regel ein politisches Ziel dahinter. In diesem Fall erhofft sie sich auf freiwilliger Basis einen schnelleren Einstieg in die Pension mit 67.

Führende Regierungsvertreter haben bereits geäußert, dass die Pension mit 67 notfalls schneller als jetzt vorgesehen umgesetzt werden soll, wenn das festgesetzte Einsparziel durch die freiwillige Weiterarbeit nicht erreicht wird.

Der ohnehin bestehenden „Überalterung“ des öffentlichen Dienstes wird damit kaum gegen gesteuert werden. Im Übrigen bleibt abzuwarten, welche Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der freiwilligen Weiterarbeit motiviert und dazu überhaupt in der Lage sein werden.