Besoldung

Besoldung

Die bisherige Besoldungstabelle und deren Struktur bleiben im Wesentlichen unverändert. Vorhandene BeamtInnen werden durch Überleitungsregelungen in das neue Recht überführt. Der Aufstiegsrhythmus ist unverändert. Das Ein‐ und Aufsteigen in den Stufen erfolgt aber nicht mehr nach Lebensalter, sondern nach Erfahrung (das ähnelt der Regelung im Bereich des TV‐L).

Die Stufenlaufzeit beginnt mit der ersten Ernennung (also erst nach der „Anwärterzeit“). Bestimmte davor liegende Zeiten können berücksichtigte werden (z. B. Wehr / Zivildienst). Neu ist, dass Zeiten ohne Grundgehalt den Aufstieg verzögern (z. B. manche Beurlaubungen ohne Dienstbezüge). Für „klassische“ LaufbahnbewerberInnen ist die Regelung daher unproblematisch. Probleme können bei untypischen Einstiegen und Seiteneinstiegen entstehen.

Leistungsstufen gibt es künftig nicht mehr, bereits gewährte werden allerdings weiter bezahlt. Allerdings ist das Verbleiben in der Stufe möglich, wenn die „mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen“ nicht erfüllt werden, und zwar unabhängig vom Grund der Minderleistung (z.B. auch gesundheitliche Gründe!).

Details zu diesem kritischen Thema können von den einzelnen Ressorts im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auch hier greift also wieder der Dezentralisierungsgedanke mit allen Vor‐ insbesondere aber Nachteilen Raum.