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Informationen zum Resturlaub 2019 [20.07.20]
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wenn Sie Resturlaub aus 2019 haben, diesen bis zum 30.09.2020 aus „dienststellenseitigen Gründen“ – also aus Gründen, die der Arbeitgeber Universität gesetzt hat – und die außerdem Corona-Pandemie bedingt sind, nicht nehmen können, kommt die vom Innen- und das Finanzministerium akzeptierte Erweiterung des Übertragungszeitraum bis 31. März 2021 in Betracht.
Eine pauschale Verschiebung des Resturlaubs ist nicht vorgesehen, da es Priorität ist den Urlaub zu nehmen.
Ein Übertrag geht aber überhaupt nur dann, wenn Sie zuvor einen Antrag auf die Genehmigung der Resturlaubstage gestellt haben und dieser nach Durchlaufen eines „förmlichen“ Verfahren über die Abteilung Personal und Organisation abgelehnt wurde. Ohne dieses Verfahren ist eine Übertragung erst gar nicht möglich.
Den mit diesem stufenweise Verfahren verbundenen Aufwand für alle Beteiligten hat sich übrigens nicht die Universität ausgedacht. Er ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und dient dem Schutz Ihrer Interessen, denn der Erholungsurlaub ist ein hohes Gut und darf nicht leichtfertig abgelehnt werden. Ihr Vorgesetzter darf Sie auch nicht zur Stückelung des Erholungsurlaubs verpflichten.
Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit Resturlaub aus 2019, die sich zumindest die Aussicht auf eine Übertragung bis 31. März 2021 sichern wollen, sollten daher einen Urlaubsantrag stellen. Ein abgelehnter Urlaubsantrag muss unverzüglich vom Vorgesetzten APO zur Prüfung vorlegt werden und wird im Falle, dass er abgelehnt werden soll, vor einer abschließenden Entscheidung der Mitbestimmung durch den Personalrat unterzogen. Wir werden uns dann für Sie in Ihrem Interesse einsetzen.
Für Fragen zu dem Thema können Sie sich gerne an uns wenden.
Viele Grüße, Ihr Personalrat