Teilzeit

Teilzeitbeschäftigung ist künftig mit weniger als 50%, mindestens aber mit 30% der regelmäßigen Arbeitszeit möglich.

Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger. Dienstliche Belange dürfen außerdem nicht entgegenstehen.

Zusammen mit einer Beurlaubung darf insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschritten werden. Dabei bleiben unterhälftige Teilzeitarbeiten in der Elternzeit und Pflegezeiten unberücksichtigt. Teilzeit während der Elternzeit ist nach wie vor mit mindestens 25 % möglich.

Die Regelungen zur „normalen“ Teilzeit (50%) bleiben erhalten.