Freistellung

Freistellung für Pflegezeit

Eines vorweg:

Es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung vom Dienst. Die Regelung dazu hat nun aber eindeutig und verbindlich Einzug in das Gesetzeswerk gefunden und soll dem Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege dienen. Die Freistellungsmöglichkeiten entsprechen des für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Pflegzeitgesetzes.

Beamtinnen und Beamte dürfen danach ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer müssen dem Dienstvorgesetzten unverzüglich angezeigt und die Voraussetzungen für das Fernbleiben auf Verlangen nachgewiesen werden. Bei Betreuung Pflegebedürftiger zu Hause besteht Anspruch auf bis zu 6 Monate Beurlaubung ohne Bezüge oder Teilzeit mit mindestens 30%, wenn dringende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Bescheinigung der Pflegekasse ist erforderlich.

Der Vorteil der Pflegezeitregelung gegenüber einer „normalen“ Freistellung liegt darin, dass bei vorliegend der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, die Krankenkostenerstattung entsprechend der Beihilfe erfolgt und ggf. ein Zuschuss zu Beiträgen für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung gewährt wird.

Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Die Freistellung ist für BeamtInnen zur Beaufsichtigung,Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nun bis 7 (bisher: 4) Arbeitstage pro Kind im Jahr möglich (max. aber 18 Arbeitstage im Jahr). Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Anzahl der Arbeitstage.

Voraussetzung ist die Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist oder Hilfe braucht. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich. Von der finanziellen Wirkung her entspricht diese Regelung der des Tarifbereichs.