Zulagen

Zulagen

Die bisher möglichen Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen und die vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten wurde gestrichen. Es gibt dazu lediglich noch Übergangsregelungen im Gesetz.

(W‐besoldete) HochschullehrerInnen hingegen gehen hier nicht leer aus, sondern können für die Dauer des Drittmittelzuflusses Forschungs‐ und Lehrzulagen aus Mitteln privater Dritter erhalten. Diese dürfen „höchstens“ 100% eines Jahresgrundgehalts (in W3 sind das ca. 63.846,36 €) betragen.

In Ausnahmefällen ‐ nur mit Zustimmung des Finanzministeriums ‐ darf es auch mehr sein.

Anmerkung am Rande:
Die vermehrte Einwerbung von Drittmitteln mag die schlechte Grundfinanzierung der Hochschulen entschärfen. Aus welchen Bereichen und mit welchem Ansinnen die privaten Mittel fließen, ist dem Gesetzgeber daher wohl gleichgültig.