Versorgung

Versorgung

Ein großer Schwerpunkt der Dienstrechtsreform ist der Bereich Versorgung.

Laut Gesetzesbegründung soll mit dem neuen Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden‐ Württemberg im Wesentlichen

  • eine Trennung der Alterssicherungssysteme eingeführt werden (beim Wechsel aus dem Beamtenverhältnis heraus soll künftig anstelle der Nachversicherung ein Anspruch auf Altersgeld begründet werden können),
  • als Folge der Trennung der Alterssicherungssysteme die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten neu geregelt werden,
  • die Anhebung der Lebensarbeitszeit und die Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze im Landesbeamtenversorgungsrecht nachgezeichnet,
  • eine Sonderregelung für lang dienende Beamte mit 45 Dienstjahren eingeführt werden, die einen vorzeitigen Ruhestand ohne Versorgungsabschlag ermöglicht,
  • das Referenzalter für die Bemessung des Ver.‐ sorgungsabschlags bei dienstunfähigen Beamten mit besonderen Altersgrenzen (Vollzugsdienst, Einsatzdienst der Feuerwehr) bei 60 Jahren belassen,
  • die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neu geregelt und
  • anrechenbare Hochschulausbildungszeiten in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt,

werden.

Die Berechnung der Versorgung bleibt künftig im Grundsatz gleich wie bisher.

Zu den Versorgungsbezügen gehören insbesondere

  • Ruhegehalt,
  • Unterhaltsbeiträge,
  • Hinterbliebenenversorgung,
  • Versorgung bei Dienstbeschädigung,
  • Übergangsgeld,
  • Familienbezogene Leistungen sowie der
  • kinderbezogene Teil des Familienzuschlags.

Die bisherigen Absenkungen des Höchstversorgungssatzes werden fortgeschrieben.

     

Empfehlung

Wenden Sie sich bei ungewöhnlichem Verlauf Ihres BeamtInnen‐ Werdegangs wie auch bei Beratungsbedarf zu schwierigeren Versorgungsfragen aus sonstigem Anlass an Gewerkschaften, einschlägig versierte Fachanwälte, oder an die zuständigen Stellen unseres Dienstherrn (LBV).

„Alten und neuen“ Lebenszeitbeamtinnen und ‐ beamten wird übrigens in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, erstmals ab dem 1. Januar 2016, ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeräumt werden.

Bei Vorliegen eine besonderen Interesses kann die Versorgungsauskunft auch außerhalb des Zeitraums verlangt werden (z. B. wenn ein Antrag auf Entlassung beabsichtigt ist).

 

Schließlich noch eine Anmerkung zu einem besonderen Punkt:

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden in der Dienstrechtsreform nur gleichgestellt, wenn dies für die Betroffenen ungünstiger ist (z. B. nicht beim Familienzuschlag und nicht bei der Zahlung von Sterbegeld an Ehegatten, wohl aber beim Versorgungsausgleich im Falle der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften). Warum die Landesregierung diese Regelungen ohne plausiblen Grund, und trotz klarer Hinweise im Ressortanhörungsverfahren, aufrechterhalten hat, ist nicht nachvollziehbar.

Laut Gesetzesbegründung „verfolgt (die Landesregierung) weiterhin das Ziel, das Institut der Ehe und damit zusammenhängend auch die Familie besonders zu fördern. Zudem ist nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe rechtlich nicht zwingend. Die Gleichbehandlung beim Versorgungsausgleich dient der Herstellung der Belastungsneutralität beim Dienstherrn, soweit aufgrund der Vorschriften des Bundesgesetzgebers der Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durchzuführen ist.“

Diese rechtliche Haltbarkeit dieser Position wird wohl im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung aufgegriffen werden. Die gesellschaftliche zu anderer Gelegenheit.